Weimarer Dreieck e. V. – Vereinssatzung Neufassung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen: Weimarer Dreieck. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“ Er hat seinen Sitz in Weimar und ist gemeinnützig.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verständigung und Freundschaft der Nachbarländer Polen, Frankreich und Deutschland als Teil Europas.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere durch Einbeziehung der Zivilgesellschaft erreicht werden. Der Verein will Anlaufstelle und Ansprechpartner für Aktivitäten sein, die der Stärkung der trilateralen
Freundschaft unter Einbeziehung der europäischen Nachbarn dienen.
(3) Ziel ist es, in einem Netzwerk Kontakte zu bündeln. Teilnehmer und Freunde sind genauso unbegrenzt wie die Bereiche: Bildung, Sprachkurse, Studienreisen, Veranstaltungen zu Musik und Literatur,
Förderung der wirtschaftlichen Kontakte und Zusammenarbeit, soziale Hilfsprojekte, Sportveranstaltungen und kultureller Austausch.
(4) Bei der Verwirklichung seiner Ziele arbeitet der Verein eng mit Landesregierungen und Botschaften, Deutsch-Französischen und Deutsch-Polnischen Gesellschaften, Stiftungen und Instituten,
Regionalpartnerschaften, deutschen Städten mit ihren polnischen und französischen Partnerstädten und weiteren interessierten Stellen zusammen.
(5) Der Verein ist demokratisch, überparteilich und unabhängig.
§ 3 Selbstlosigkeit - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme
des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird mit dem Datum der Austrittserklärung bzw. des Ausschlusses sofort wirksam. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine
Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet, sofern ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Vorstand.
(4) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch vereinswidriges Verhalten schuldhaft das Ansehen, die Ziele, die Interessen oder die wirtschaftlichen
Belange des Vereins oder seiner Mitglieder in erheblichem Maße schädigt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Geldbetrag als Jahresbeitrag. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. Für Schüler, Studierende und Schwerbehinderte sowie Ehe- und Lebenspartner von
Vereinsmitgliedern kann eine ermäßigte Beitragshöhe festgesetzt werden.
(2) Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel SEPA-Einzugsverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des
beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der
jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, im Einzelfall den Jahresbeitrag zeitweise oder ganz zu erlassen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, die den geschäftsführenden Vorstand i.S.d. § 26 BGB bilden, sowie zwei Beisitzern mit Stimmrecht, die von
der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die französische und die polnische Botschaft sind berechtigt, je einen weiteren beratenden Beisitzer ohne Stimmrecht in den Vorstand zu entsenden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
des Vorstandsmitgliedes.
(3) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen.
(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind jeweils einzelvertretungs-berechtigt. Bei Rechtsgeschäften, deren Wert im Einzelfall 3.000,00 EURO übersteigt, vertreten jeweils zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands den Verein gemeinsam.
Vorstandsmitglieder zeichnen für den Verein, indem sie dem Namen des Vereins ihre Namensunterschrift beifügen. Der Vorstand ist beschlussfähig in Sitzungen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der
Niederschrift ist sicherzustellen.
(6) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Tagesordnung
b. die Führung der laufenden Geschäfte
c. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. die Verwaltung des Vereinsvermögens
e. die Aufstellung eines Jahresprogramms und eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
f. die Buchführung
g. die Erstellung des Kassenberichtes und des Jahresberichts
(7) Der Vorstand kann gemäß § 30 BGB Personen als „Referenten“ zur ehrenamtlichen Bearbeitung spezieller Aufgabenbereiche berufen und auch abberufen. Die Aufgabenbereiche werden vom Vorstand
festgelegt.
Referenten werden zeitlich befristet berufen. Die unbegrenzte Erneuerung der Berufung von Referenten ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Referenten bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Referenten informieren den Vorstand regelmäßig, spätestens alle 3 Monate, über ihre Aktivitäten. Für den Verein wichtige Entscheidungen stimmen die Referenten mit dem Vorsitzenden ab.
(8) Mitglieder des Vorstandes dürfen in Angelegenheiten des Vereins keine für sie gewinnbringende Tätigkeit ausüben.
(9) Der Schriftverkehr des Vorstands erfolgt unter Kenntnisnahme des Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:
a. die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b. die Wahl der Kassenprüfer
c. die Genehmigung des vom Vorstand vorgestellten Jahresprogramms sowie des entsprechenden Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
d. die Entlastung des Vorstandes nach erfolgtem Kassenbericht und Jahresbericht durch den Vorstand
e. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
f. die Änderung der Satzung
g. die Auflösung des Vereins
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres stattfinden.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch eine schriftliche Einladung des Vorstandes an die Mitglieder. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig. Für die
Einladung gilt eine Frist von zwei Wochen.
(4) Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an den Vorstand erfolgen und mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingehen.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung.
(6) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
(7) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handerheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch
Stimmzettel abzustimmen.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt
sind. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(10) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über die Übertragung seines Vermögens können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung
anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(11) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der
Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen
anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als
Anlagen beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist vom Verein aufzubewahren.
(12) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen
unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Für Einladung und die
Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für ordentliche Mitgliederversammlungen.
§ 10 Kassenprüfung
Auf die Dauer von zwei Jahren werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese überprüfen jährlich die Buch- und Kassenführung des
Vorstands und erstatten hierüber in der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 11 Vereinsvermögen
(1) Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden und Fördermittel.
(2) Bei Auflösung des Vereins und Verteilung des Vereinsvermögens erhalten die Mitglieder keine Erstattung.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weimar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Ziele des Vereins zu verwenden hat.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung bestehenden geschäftsführenden Vorstand.
Weimar, den 27. August 2010 - in der durch Beschluss der Mitgliederversammlung geänderten Fassung vom 12. Dezember 2016